SWISSARTEXPO AGB SPONSORING
AUSGABE SWISSARTEXPO 2027
1. WAS IST DIE SWISSARTEXPO
Die SWISSARTEXPO ist eine Kunstausstellung, die talentierten und aufstrebenden Künstlerinnen und Künstlern aus aller Welt eine Plattform bietet, um ihre Original-Kunstwerke der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dank unseres Konzepts kommen nicht nur Künstlerinnen und Künstler zum Zug, die bereits eine Zusammenarbeit mit einer Galerie haben, sondern auch jene, die diesen Abschnitt in ihrer Karriere noch anstreben. Die Ausstellung wird kuratiert, sodass eine grosse Vielfalt und ein hohes Niveau erreicht wird.
2. ORGANISATION
Die SWISSARTEXPO ist eine Kunstmesse der ARTBOX.GROUPS GmbH, die ihren Sitz an der Schmidgasse 4, 6300 Zug, Schweiz hat.
3. WER KANN AN DER SWISSARTEXPO TEILNEHMEN
Alle Künstlerinnen und Künstler, unabhängig von ihrer Nationalität, können sich bewerben, es gibt keine Altersbeschränkung. Die angemeldeten Kunstwerke müssen eigene Arbeiten der Künstlerinnen und Künstler sein. Dies bedeutet, dass die Künstlerinnen und Künstler das Kunstwerk selbst angefertigt haben müssen und es darf keine Kopie eines anderen Kunstwerks von einer anderen Person sein. Zugelassen sind alle Kunstformen und Kunsttechniken. Es werden keine pornografischen, rassistischen oder ethisch nicht vertretbaren Werke angenommen. Der Entscheid, ob ein Kunstwerk angenommen wird, liegt allein beim Kreativ-Komitee.
4. WIE FUNKTIONIERT DIE BUCHUNG EINES AUSSTELLUNGSPLATZES
Künstlerinnen und Künstler müssen das Anmeldeformular auf der SWISSARTEXPO Webseite ausfüllen und eine Anmeldegebühr von CHF 150 leisten, die nicht zurückerstattet wird und die Kosten für die Aufwände des Kreativ-Komitees deckt. Sobald die Anmeldung erhalten wurde, wird diese an das Kreativ-Komitee weitergegeben, das die Anmeldung eingehend prüft. Es dauert ca. 14 Tage, bis ein Zulassungsentscheid vorliegt. Die Künstlerinnen und Künstler werden per E-Mail benachrichtigt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Anmeldeeingangs geprüft. Es gilt das Prinzip „first come, first serve“.
5. KREATIV-KOMITEE
Über die Zulassung entscheidet das Kreativ-Komitee. Dieses besteht aus unabhängigen Kuratorinnen und Kuratoren, Galeristinnen und Galeristen und der Ausstellungsleitung. Vorsitzende des Kreativ-Komitees ist Patricia Zenklusen, CVO der ARTBOX GROUPS GmbH. Das Kreativ-Komitee wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der SWISSARTEXPO nach qualitativen und ausstellungskonzeptionellen Kriterien aus. Die Zulassungsentscheide des Kreativ-Komitees werden ca. 14 Tage nach Anmeldeeingang per E-Mail mitgeteilt und sind gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern nicht zu begründen.
6. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
Das Kreativ-Komitee der SWISSARTEXPO entscheidet allein und endgültig über die Zulassung von Personen, Firmen, Organisationen und Ausstellungsgütern. Abweisungen erfolgen grundsätzlich ohne Begründung. Die SWISSARTEXPO-Leitung anerkennt keine Ansprüche, die Ausstellerinnen und Aussteller oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung oder Abweisung von Personen, Firmen, Organisationen oder Ausstellungsgütern erheben. Massgebend für die Zulassung von Ausstellungsgütern ist der Hängeplan, den jede Künstlerin und jeder Künstler nach der Anmeldung und nach der Zulassung des Kreativ-Komitees einreichen muss. Nachdem der definitive Hängeplan zugelassen ist, können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Grundsätzlich dürfen nur die im eingereichten Hängeplan aufgeführten Kunstwerke ausgestellt werden. Die SWISSARTEXPO-Leitung kann die genaue Angabe der einzelnen zur Ausstellung vorgesehenen Kunstwerke verlangen. In diesem Fall dürfen nicht angemeldete oder nicht zugelassene Kunstwerke nicht ausgestellt werden, und die SWISSARTEXPO-Leitung behält sich das Recht vor, solche Kunstwerke auf Kosten der Ausstellerinnen und Aussteller vom Stand zu entfernen. Die Künstlerinnen und Künstler müssen sich an den vorgegebenen Hängeplan halten. Besondere Platzierungswünsche und Konkurrenzausschlüsse können als Bedingung für eine Teilnahme nicht anerkannt werden. Die SWISSARTEXPO-Leitung kann die Zulassung verweigern, wenn die Ausstellerinnen und Aussteller fällige finanzielle Verpflichtungen gegenüber der SWISSARTEXPO nicht erfüllt haben. Sie ist auch berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Angaben oder Voraussetzungen erfolgte oder dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
7. SICHERHEIT AUSSTELLUNG
Auf der Ausstellungsfläche werden während der gesamten Öffnungszeiten genügend SWISSARTEXPO-Verkaufspersonal und Helferinnen und Helfer anwesend sein. Die Ausstellung wird auch in der Nacht und ausserhalb der Öffnungszeiten bewacht.
8. BETREUUNG KUNSTWERKE / VERKAUF KOMMISSION
Die Kunstwerke werden vor Ort von einem geschulten SWISSARTEXPO-Verkaufsteam betreut. Wir werden aktiv den Verkauf der Kunstwerke anstreben. Die Künstlerinnen und Künstler müssen nicht vor Ort sein. Die Künstlerinnen und Künstler können ihre Kunstwerke zum Verkauf freigeben oder auch nicht. Wichtig ist, dass sie uns im Info-Dossier genau angeben, ob sie ihre Kunstwerke verkaufen möchten oder nicht. Wenn sie mehrere Kunstwerke ausstellen, können sie auch die einen Kunstwerke zum Verkauf anbieten und die anderen nicht. Wenn sie nach der definitiven Abgabe des Info-Dossiers noch eine Änderung wünschen, muss dies in schriftlicher Form eingereicht werden. Bei einem Verkauf eines Kunstwerkes erhalten die Künstlerinnen und Künstler 100% des Verkaufspreises abzüglich etwaiger Kreditkarten- oder Bankgebühren, die der SWISSARTEXPO von den jeweiligen Zahlungsinstituten verrechnet werden. Bei einem Verkauf werden die Künstlerinnen und Künstler sofort informiert. Sobald das Geld auf unserem Bankkonto eintrifft, wird es den Künstlerinnen und Künstlern ohne weitere Abzüge weitergeleitet. Für den Transport der Kunstwerke zum Verkäufer sind die Künstlerinnen und Künstler zuständig.
9. ZUTEILUNG DER AUSSTELLUNGSWÄNDE UND DES STANDORTES
Sind sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nimmt die SWISSARTEXPO-Leitung die Zuteilung der Ausstellungsfläche und des Standortes vor. Für die Zuteilung sind in erster Linie die Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgüter und die Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausstellung entscheidend.
10. DESIGN, HÄNGUNG UND BESCHRIFTUNGEN AN DER AUSSTELLUNG
Die Hängung der Kunstwerke übernehmen die Künstlerinnen und Künstler selbst, die SWISSARTEXPO-Crew übernimmt die Anbringung der Beschriftungen sowie die gesamte Gestaltung der Ausstellung. Es ist nicht möglich, während der Ausstellung Kunstwerke umzuhängen oder zu ersetzen. Die Künstlerinnen und Künstler dürfen nicht selbst zusätzliche Beschriftungen anbringen oder Werbematerial auflegen. Für Flyer und Visitenkarten können spezielle Flyerhalter bestellt werden.
11. VERSICHERUNG KUNSTWERKE
Die Ausstellung ist während der Öffnungszeiten permanent durch die SWISSARTEXPO-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreut. In der Nacht wird die Ausstellung mit Polizeigittern abgesperrt und durch einen Sicherheitsdienst bewacht. Die Versicherung der Kunstwerke ist Sache der Künstlerinnen und Künstler. Falls Künstlerinnen und Künstler ihre Kunstwerke versichern möchten, müssen sie dies bei ihrer eigenen Versicherung beantragen.
12. TRANSPORT DER KUNSTWERKE
Die Künstlerinnen und Künstler übernehmen den Transport der Kunstwerke selbst.
13. VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN DRITTER
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von Immaterialgüterrechten, insbesondere Patent-, Marken-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechten, sind zu respektieren. Wer an einer Ausstellung Schutzrechte Dritter verletzt, kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Falls jemand befürchtet, dass seine Schutzrechte an einer Ausstellung verletzt werden, kann er beim zuständigen Gericht die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangen, welche die Präsentation von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen an der Ausstellung verbietet. Falls er bereits über ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichts verfügt, welches die Präsentation von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen an der Ausstellung verbietet, so wird die SWISSARTEXPO-Leitung das betreffende Kunstwerk unverzüglich entfernen. Bei Unklarheiten gibt das Institut für Geistiges Eigentum Auskunft (Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Tel. +41 31 377 77 77, www.ige.ch).
14. WIE WERDEN DIE AUSSTELLUNGSKOSTEN ZUSAMMENGESETZT
Die Ausstellungskosten setzen sich wie folgt zusammen: Ausstellungswände inklusive folgender Dienstleistungen: Verkaufspersonal vor Ort, Bewachung, Beschriftung der Kunstwerke, Marketingaktivitäten für die gesamte Ausstellung.
15. WIE SIND DIE ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Für gesponserte Teilnahmen entfällt die Ausstellungsgebühr. Es wird keine Gesamtrechnung gestellt; die in dieser Ziffer geregelten Zahlungsmodalitäten finden auf das Sponsoring keine Anwendung.
16. ANNULLATION
Bei einer Absage innerhalb von 5 Tagen nach der Annahme durch das Kreativ-Komitee wird eine administrative Gebühr von CHF 350 fällig. Bei einer Annullation ab dem 6. Tag der Annahme durch das Kreativ-Komitee und bis 90 Tage vor Ausstellungsbeginn sind 50% der Gesamtkosten plus bereits erbrachte Dienstleistungen zahlbar. Ab dem 89. Tag vor Ausstellungsbeginn kann die Anmeldung nicht mehr annulliert werden, es sind 100% der Gesamtkosten zahlbar. Jede angemeldete Künstlerin und jeder angemeldete Künstler hat die Möglichkeit, eine Ersatz-Künstlerin oder einen Ersatz-Künstler zu präsentieren, falls sie oder er an der Ausstellung doch nicht teilnehmen kann. Die Ersatz-Künstlerin oder der Ersatz-Künstler wird vom Kreativ-Komitee geprüft. Falls sie oder er angenommen wird, kann die Buchung auf die Ersatz-Künstlerin oder den Ersatz-Künstler übertragen werden. Diese zusätzliche Prüfung kostet CHF 350, die Übertragung der Ausstellungsfläche wird erst nach Bezahlung dieser Gebühr vorgenommen. Bis zur definitiven Übertragung haftet die buchende Künstlerin oder der buchende Künstler für sämtliche anfallenden Annullationskosten.
17. AUFNAHMERECHT DER SWISSARTEXPO
Die SWISSARTEXPO ist berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen jeder Art von Personen, Ausstellungswänden und Kunstwerken anfertigen zu lassen und für ihre eigenen oder für allgemeine Werbe-, Dokumentations- und Pressezwecke zu verwenden. Die Ausstellerinnen und Aussteller verzichten auf alle Einwendungen aus dem Urheber- und Persönlichkeitsrecht.
18. ABSAGE, ABBRUCH, VERSCHIEBUNG ODER ANPASSUNG DER AUSSTELLUNG
Die SWISSARTEXPO-Leitung ist berechtigt, eine Ausstellung aus wichtigem Grund vor der Durchführung abzusagen, vorzeitig abzubrechen, zu verschieben oder den Betrieb den Umständen anzupassen. Muss eine Messe aus wichtigem Grund abgesagt, vorzeitig abgebrochen, verschoben oder den Umständen angepasst werden, so ist die SWISSARTEXPO von ihren Leistungspflichten entbunden und die Ausstellerinnen und Aussteller haben gegenüber der SWISSARTEXPO weder einen Anspruch auf Erfüllung, noch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, unter Abzug der bereits von der SWISSARTEXPO erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der abgesagten Ausstellung. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt, eine behördliche Anordnung oder andere nicht von der SWISSARTEXPO zu vertretende Umstände die ordentliche Durchführung einer Messe verunmöglichen oder erschweren, oder wenn der Messeleitung die Durchführung einer Messe aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen als nicht zumutbar erscheint.
19. HAFTUNG
Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung, des Produkts oder der Lizenz beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht. Die Kunden sind verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden. Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
20. IMMATERIALGÜTERRECHTE
Sämtliche Rechte an den Produkten, Dienstleistungen und allfälligen Marken stehen der Firma zu oder sie ist zu deren Benutzung vom Inhaber berechtigt. Weder diese AGB noch dazugehörige Individualvereinbarungen haben die Übertragung von Immaterialgüterrechten zum Inhalt, es sei denn, dies wird explizit erwähnt. Zudem ist jegliche Weiterverwendung, Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von Informationen, Bildern, Texten oder Sonstigem, welches die Kunden im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen erhalten, untersagt, es sei denn, es werde von der Firma explizit genehmigt. Verwenden die Kunden im Zusammenhang mit der Firma Inhalte, Texte oder bildliches Material, an welchem Dritte ein Schutzrecht haben, haben die Kunden sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
21. DATENSCHUTZ
21.1 Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden zweckgebunden und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
21.2 Die zum Zwecke der Anmeldung angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden vom Verkäufer zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Ausstellungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
21.3 Die Kunden haben das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die vom Verkäufer über sie gespeichert wurden. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
21.4 Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Verkäufer finden sich in der Datenschutzerklärung.
22. INFORMATION ÜBER ÄNDERUNGEN
22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma jederzeit geändert werden.
22.2 Die neue Version tritt durch Publikation auf der Website der Firma in Kraft.
22.3 Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist. Es sei denn, die Kunden haben einer neueren Version der AGB zugestimmt.
23. PRIORITÄT
Diese AGB gehen allen älteren Bestimmungen und Verträgen vor. Lediglich Bestimmungen aus Individualverträgen, welche die Bestimmungen dieser AGB noch spezifizieren, gehen diesen AGB vor.
24. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
25. VERTRAULICHKEIT
Beide Parteien sowie deren Hilfspersonen verpflichten sich, sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.
26. HÖHERE GEWALT
Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Firma, deren Lieferanten oder beigezogene Dritte infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden verunmöglicht, so ist die Firma während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major, sind ausgeschlossen.
27. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND
Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.
Der Firmensitz ist:
SWISSARTEXPO by ARTBOX.GROUPS GmbH, Schmidgasse 4, 6300 Zug, Schweiz
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.221.1) wird explizit ausgeschlossen.
28. RECHTLICHES
28.1 Die Künstlerinnen und Künstler akzeptieren mit ihrer Anmeldung diese AGB.
28.2 Die Künstlerinnen und Künstler erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie die Herstellerinnen und Hersteller der angemeldeten Kunstwerke sind.
28.3 Das Copyright der Kunstwerke bleibt jederzeit bei den Künstlerinnen und Künstlern. SWISSARTEXPO hat das Recht, die Kunstwerke auf der eigenen Website sowie auf allen Social-Media-Plattformen zu veröffentlichen und für Printmedien, die sich auf SWISSARTEXPO beziehen, zu nutzen.
28.4 Im Falle einer Diskrepanz zwischen dieser übersetzten Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem deutschen Originaltext hat die deutsche Fassung Gültigkeit. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
28.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Zug, Schweiz, 12. September 2026